Erstlaufzeit und maximale Bindung
Die Erstlaufzeit eines Stromvertrags darf höchstens zwei Jahre betragen. Das gilt unverändert, unabhängig davon, wann du den Vertrag abgeschlossen hast. Innerhalb dieser Zeit bist du an den Vertrag gebunden. Eine Ausnahme bilden nur die gesetzlichen Sonderkündigungsrechte, etwa bei einer Preiserhöhung oder einem Umzug.
Automatische Verlängerung: alte und neue Verträge
Was nach Ablauf der Erstlaufzeit passiert, hängt vom Abschlussdatum deines Vertrags ab. Für Verträge ab dem 1. März 2022 gilt: Kündigst du nicht rechtzeitig, läuft der Vertrag nur noch auf unbestimmte Zeit weiter. Eine erneute feste Bindung von einem weiteren Jahr ist seitdem nicht mehr erlaubt.
Hast du deinen Vertrag vor diesem Datum abgeschlossen, gilt noch die alte Regelung. Dort war eine automatische Verlängerung um bis zu zwölf Monate zulässig, wenn du nicht rechtzeitig gekündigt hast.
Kündigungsfrist nach der Erstlaufzeit
Läuft dein Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter, kannst du bei Verträgen ab März 2022 jederzeit mit einer Frist von maximal einem Monat kündigen. Bei älteren Verträgen richtet sich die Frist nach den ursprünglichen Vertragsbedingungen. Oft liegt sie ebenfalls bei einem Monat, teils auch bei drei Monaten zum Ende der Verlängerungsperiode. Ein Blick in deine Vertragsunterlagen schafft hier schnell Klarheit.
Widerrufsrecht bei Vertragsabschluss
Hast du deinen Stromvertrag online, telefonisch oder an der Haustür abgeschlossen, steht dir ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Die Frist beginnt mit dem Vertragsschluss. Innerhalb dieser Zeit kannst du ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Eine formlose Nachricht an den Anbieter reicht dafür aus.
Hat dich der Anbieter nicht ordnungsgemäß über dein Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich die Frist auf bis zu ein Jahr und 14 Tage. Hast du bereits mit der Belieferung begonnen und widerrufst trotzdem, zahlst du nur den bis dahin tatsächlich verbrauchten Strom.