Ratgeber · Vertrag und Kündigung
Vertrag und Kündigung

Preisgarantie: was sie abdeckt

Nicht jede Preisgarantie schützt vor jeder Preiserhöhung. Wir erklären die drei gängigen Garantie-Typen, was sie jeweils abdecken und warum dir trotz Garantie manchmal trotzdem ein Sonderkündigungsrecht zusteht.

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Was eine Preisgarantie generell zusichert

Eine Preisgarantie ist keine gesetzliche Pflicht, sondern eine freiwillige Zusage des Anbieters. Sie legt fest, dass bestimmte Preisbestandteile für einen festen Zeitraum unverändert bleiben, meist für die Dauer der Vertragslaufzeit. Wie viel davon tatsächlich geschützt ist, hängt von der Art der Garantie ab.

Die drei Garantie-Typen im Unterschied

Am weitesten verbreitet ist die eingeschränkte Preisgarantie, oft auch Preisfixierung genannt. Sie deckt in der Regel die Beschaffung, den Vertrieb und teils die Netzentgelte ab. Steuern, staatliche Abgaben und Umlagen bleiben dabei außen vor und können sich trotzdem ändern.

Die Nettopreisgarantie geht einen Schritt weiter. Sie sichert zusätzlich fast alle übrigen Bestandteile ab, mit Ausnahme der Steuern.

Die umfassendste Variante ist die Vollpreisgarantie. Sie deckt auch Steuern und Abgaben mit ab. Solche Vollpreisgarantien bieten Anbieter selten an, weil sie damit auch staatlich verursachte Kostensteigerungen selbst tragen müssen.

Sonderkündigungsrecht gilt trotzdem

Ist ein gestiegener Preisbestandteil nicht durch deine Garantie gedeckt, gilt das trotzdem als Preiserhöhung. Dir steht deshalb dasselbe Sonderkündigungsrecht zu wie ohne Preisgarantie (§ 41 Abs. 5 EnWG). Eine Preisgarantie schützt dich vor steigenden Kosten. Bei einer Preiserhöhung darfst du trotzdem kündigen.

Worauf du beim Vergleich achten solltest

Achte nicht nur auf das Wort "Preisgarantie" selbst, sondern auf die genaue Bezeichnung und die Vertragsbedingungen dahinter. Am aussagekräftigsten ist, welche konkreten Preisbestandteile explizit genannt werden. Prüfe außerdem, ob die Garantie über die gesamte Vertragslaufzeit läuft oder nur für einen kürzeren Zeitraum, etwa die ersten zwölf Monate eines Zweijahresvertrags.